23. April 2015 | Alle Nachrichten, Archiv, Nachrichten aus aller Welt

Das eco-INSTITUT zur aktuellen Stellungnahme des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) bezüglich des Urteils der Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2014 und die geplanten Auswirkungen auf die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen

Der Europäische Gerichtshof hat einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen die Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) darin gesehen, dass die Bauregellisten zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung in Deutschland stellen, obwohl die betroffenen Bauprodukte von harmonisierten Normen erfasst wurden und mit der CE-Kennzeichnung versehen waren.

Hier finden Sie die Stellungnahme des DIBt vom 13.04.2015.

Die vom EuGH-Urteil direkt benannten Regelungen in der Bauregelliste B Teil 1 wurden nun als ersten Schritt außer Vollzug gesetzt. Für die übrigen Produkte im Geltungsbereich harmonisierter Spezifikationen nach der Bauproduktenverordnung gelten die Bauregellisten und die Listen der Technischen Baubestimmungen in ihrer zuletzt bekannt gemachten Fassung zunächst fort. Dieses sind zum Beispiel die Anforderungen für Fußbodenbeläge nach EN 14041 und 14342 oder auch Wandbeläge nach EN 15102. Nach den derzeitigen Vorstellungen der Gremien der Bauministerkonferenz werden Zulassungsanträge in diesem Bereich für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen noch bis zum 31.01.2016 entgegengenommen. Es ist geplant, die Bauregelliste B Teil 1 und sonstige Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte in anderen Regelwerken bis zum 15.10.2016 vollständig aufzuheben.

Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die abZ und die daraus entstehenden Anforderungen an die Ü-Kennzeichnung (wie z.B. die Fremdüberwachung) verpflichtend. Für die über den 15.10.2016 hinaus geltenden Zulassungen werden gesetzliche Übergangsregelungen geschaffen, mit denen erreicht werden soll, dass die fortgeltenden Zulassungen bis zum Ende ihrer Geltungsdauer noch als Nachweis für bauordnungsrechtliche Anforderungen herangezogen werden können.

Die weiterhin national für erforderlich gehaltenen Anforderungen beispielsweise im Bereich des Gesundheitsschutzes sollen spätestens zu diesem Zeitpunkt auf Bauwerksebene (bauwerksbezogene Anforderungen) konkretisiert werden. Hierzu sind aber noch keine Details bekannt.

Für weitere Informationen zum Thema der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes kontaktieren Sie gerne auch Ihren Ansprechpartner beim eco-INSTITUT in Köln oder Herrn Daniel Tigges unter 0221-931245-30.

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