31. März 2022 | Daniel Tigges | Alle Beiträge, Emissionen und Schadstoffe

Die europäische REACH-Verordnung regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Welche Pflichten entstehen dadurch für Hersteller? Welche Dienstleistungen bietet das eco-INSTITUT in Bezug auf REACH? Und wie berücksichtigt das eco-INSTITUT-Label die Anforderungen aus der Verordnung? Darüber informiert unser Blog-Beitrag.


Die europäische REACH-Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH = Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals). Ziel der Verordnung ist, dass Chemikalien grundsätzlich so hergestellt und angewendet werden sollen, dass negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering bleiben.

Grundsätzlich unterscheidet die REACH-Verordnung zwischen Stoffen und Stoffgemischen und sog. Erzeugnissen. Letztere sind definiert als „Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“. Die Abgrenzung zwischen den Kategorien ist allerdings nicht immer ganz einfach.


Pflichten für Hersteller

Für Hersteller von Produkten aller Art können aus der REACH-Verordnung Rechte und Pflichten gegenüber der weiteren Lieferkette und gegenüber dem Verbraucher entstehen. Zum Beispiel Registrierungspflichten für chemische Stoffe: Hersteller dürfen chemische Stoffe, von denen sie mehr als 1 Tonne/Jahr produzieren, nur dann in Verkehr bringen, wenn diese vorher bei der EU-Chemikalienagentur ECHA registriert worden sind. Dies gilt aber nur für die Stoffe selbst oder für Stoffgemische, nicht für Erzeugnisse (es gibt aber unter bestimmten Bedingungen Registrierungspflichten für Stoffe in Erzeugnissen).

Außerdem bestehen Informations- bzw. Mitteilungspflichten in der Lieferkette und gegenüber dem Verbraucher: Hier ist das Sicherheitsdatenblatt das zentrale Kommunikationsinstrument. Bei Stoffen und Stoffgemischen muss das Sicherheitsdatenblatt dem Abnehmer immer dann unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden, wenn

  • der Stoff bzw. das Gemisch als gefährlich eingestuft ist (gem. CLP-Verordnung),
  • es sich um persistente und bioakkumulierende und giftige Stoffe oder um sehr persistente und sehr bioakkumulierende Stoffe handelt oder
  • der Stoff auf der REACH-Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) gelistet ist.

Bei Erzeugnissen gelten Mitteilungspflichten entlang der Lieferkette gegenüber gewerblichen Abnehmern, wenn im Erzeugnis ein Stoff der SVHC-Kandidatenliste mit mehr als 0,1 Massenprozent enthalten ist (private Endverbraucher sind dagegen nur auf Anfrage informieren). Die Information kann – muss aber nicht – mit Hilfe eines Sicherheitsdatenblatts erfolgen.


Das eco-INSTITUT unterstützt rund um das Thema REACH

Mit chemischer Expertise unterstützt das eco-INSTITUT Hersteller dabei, die Anforderungen aus der REACH-Verordnung zu verstehen und korrekt umzusetzen. Wir stellen jedoch keine REACH-Zertifikate oder REACH-Konformitätserklärungen aus – derartige Dokumente sind gemäß REACH-Verordnung auch nicht vorgesehen (siehe auch https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/Home/REACH-Zertifikate/REACH-Zertifikate.html).

Unsere Dienstleistungen im Detail:

  • Unterstützung in der Strategieplanung zur Informationspflicht gemäß Artikel 33 REACH-Verordnung für Erzeugnisse
  • Plausibilitätsprüfungen von Lieferanteninformationen zu Inhaltsstoffen in Erzeugnissen
  • Plausibilitätsprüfungen von Lieferanteninformationen und Sicherheitsdatenblättern von Gemischen und Stoffen
  • Unterstützung in der eigenen Lieferantenkommunikation („richtige Fragen stellen“)
  • Materialkategorisierung und Entwicklung einer wahrscheinlichkeitsbasierten Prüfstrategie
  • Stichprobenprüfungen von Lieferantenerzeugnissen und Gemischen
  • Begleitung bei der Definition/Berechnung der jeweiligen REACH-Bezugsgröße bei Erzeugnissen
  • Unterstützung bei der Erstellung von REACH-Informationsblättern für Produkte

Das eco-INSTITUT-Label und die REACH-Verordnung

Auch beim eco-INSTITUT-Label spielt die REACH-Verordnung eine Rolle. Ein Produkt kann für die Zertifizierung gemäß den eco-INSTITUT-Label-Kriterien nur dann zugelassen werden, wenn es keine Stoffe mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen, keine zulassungspflichtigen Stoffe und keine Stoffe der REACH-Kandidatenliste enthält. Dies wird im Rahmen der sog. Dokumentenprüfung anhand von Herstellerangaben zu den Einsatzstoffen geprüft.

Bei homogenen Stoffgemischen (z. B. Farben) erfolgt die Dokumentenprüfung auf Grundlage der deklarierten Rezeptur. Bei Einzelstoffen mit einem Anteil > 0,1 Massenprozent werden ihre jeweiligen Sicherheitsdatenblätter geprüft und ggf. mit der ECHA-Datenbank abgeglichen, in der alle registrierten Stoffe gelistet sind. Zur Prüfung der Zertifizierfähigkeit von Erzeugnissen werden die eingesetzten Materialien anhand technischer Datenblätter bzw. – bei chemischen Einsatzstoffen – anhand der Sicherheitsdatenblätter begutachtet.

Bei Unklarheiten in der Dokumentenprüfung kommen ggf. zusätzlich spezifische Laborprüfungen zum Einsatz, um Fragen der Zusammensetzung zu klären. Die Dokumentenprüfung erfolgt – wie die Laborprüfung – alle 2 Jahre bei erneuter Zertifizierung. Falls Laborergebnisse auf eine Nicht-Konformität der Zusammensetzung hinweisen, wird die Dokumentenprüfung erneut durchgeführt und eine Stellungnahme des Herstellers eingeholt. Es ist zudem vertraglich vereinbart, dass der Hersteller bei Material-, Lieferanten- oder Produktionsänderungen das eco-INSTITUT informiert und die Produktzusammensetzung ggf. erneut bewertet wird.

Weitere Informationen zum eco-INSTITUT-Label finden Sie unter www.eco-institut-label.de


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