(1) Individuelles Prüfprogramm
Bauprodukte untersucht das eco-INSTITUT auf Emissionen, bedenkliche Inhaltsstoffe und Geruch. Gerne erstellen wir ein individuelles Prüfprogramm, das zu Ihrem Produkt passt.
(2) Freiwillige Qualitätssiegel
Unternehmen können auf freiwilliger Basis nachweisen, dass ihr Produkt schadstoffarm und umweltverträglich ist. Das eco-INSTITUT ist zugelassene Prüfstelle für eine Vielzahl nationaler und internationaler Qualitätssiegel. Die Vergabe der Prüfzeichen erfolgt dabei durch die jeweils zuständige Zertifizierungsstelle.
Das eco-INSTITUT bietet mit dem eco-INSTITUT-Label auch ein eigenes Qualitätszeichen an und kennzeichnet damit gesundheitlich und ökologisch unbedenkliche Innenraumprodukte.
Daneben prüft das eco-INSTITUT Bauprodukte für eine Reihe von Gebäudezertifizierungsprogrammen.
(3) Rechtliche Anforderungen
Für alle Bauprodukte, die in einem europäischen Land auf den Markt gebracht werden, gilt die Europäische Bauproduktenverordnung (BauPVO), die auch Anforderungen an den Gesundheits- und Umweltschutz umfasst. Diese Anforderungen hat die EU bislang noch nicht in den jeweiligen harmonisierten EU-Produktnormen konkretisiert.
Daher haben einige Länder wie Deutschland, Frankreich oder Belgien zusätzliche Regelungen und Kriterien für die gesundheitliche Bewertung von Bauprodukten im Rahmen der Zulassung festgelegt. Bestimmte Bauprodukte müssen einer Emissionsmessung unterzogen werden und die jeweils festgesetzten Grenzwerte einhalten.
Die Zulassung von Bauprodukten regelt in Deutschland die Musterbauordnung (MBO), die allgemeine Anforderungen an Bauwerke festlegt. Die MBO wird von der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) konkretisiert – auch im Hinblick auf den Gesundheitsschutz: In Anlage 3 zu Anhang 8 findet sich neben gesundheitlichen Anforderungen eine Liste mit Bauprodukten, die VOC freisetzen und damit die Innenraumluftqualität beeinflussen können.
Hersteller von Bauprodukten haben verschiedene Möglichkeiten, um den Gesundheitsschutz gemäß den Vorgaben der MVV TB nachzuweisen – abhängig davon, ob eine harmonisierte EU-Produktnorm für das jeweilige Bauprodukt existiert oder nicht: durch eine Europäisch Technische Bewertung (ETA), durch freiwillige Nachweise, durch eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder durch Zustimmung im Einzelfall.
FALL 1: Für Bauprodukte ohne harmonisierte EU-Produktnorm, technische Baubestimmung oder andere technische Regel (ungeregelte Bauprodukte), die gemäß MVV TB einen Verwendbarkeitsnachweis benötigen, wie z. B.
- Bodenbeschichtungen,
- Bodenbelagskleber,
- Verlegeunterlagen,
- dekorative Wandbekleidungen oder
- Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden und elastische Bodenbeläge
muss eine abZ (alternativ eine ETA ) beantragt werden. Die Bauprodukte werden auf Emissionen geprüft und müssen bestimmte VOC-Grenzwerte einhalten (gemäß den DIBt-Grundsätzen zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen). Anschließend werden die Produkte mit dem Ü-Zeichen (Übereinstimmungszeichen) gekennzeichnet.
FALL 2: Für Bauprodukte ohne harmonisierte EU-Produktnorm, die ihre Verwendbarkeit gemäß MVV TB nicht nachweisen müssen, wie z. B.
- Wandfarben
ist weder eine abZ verpflichtend noch eine Emissionsmessung. Generell sind aber auch hier freiwillige Emissionsnachweise sinnvoll, da die betroffenen Produkte einen erheblichen Einfluss auf die Qualität der Innenraumluft haben können.
FALL 3: Bei Bauprodukten mit einer harmonisierten EU-Produktnorm wie
- Holzfußböden und Parkett (EN 14342),
- elastische Bodenbeläge (EN 14041),
- textile Bodenbeläge (EN 14041) oder
- Laminat (EN 14041)
können die Hersteller die fehlenden Gesundheitsanforderungen der EU-Produktnormen mit Hilfe eines freiwilligen Nachweises belegen oder im Rahmen einer ETA . Die Bauprodukte werden hierfür auf Emissionen geprüft und müssen die VOC-Grenzwerte nach MVV TB , Anhang 8 einhalten (entspricht inhaltlich den DIBt-Grundsätzen zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen). Anschließend werden die Produkte mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet.
Neben Deutschland haben Frankreich und Belgien gesetzliche Verordnungen zu VOC-Emissionen aus Bauprodukten festgelegt, die die Anforderungen der BauPVO konkretisieren. Damit ein Bauprodukt (wie Bodenbeläge, Farben/Lacke, Fenster, Türen oder Wand- und Deckenverkleidungen) in diesen Ländern vertrieben werden kann, muss es die Emissions-Anforderungen der französischen VOC-Verordnung bzw. der belgischen VOC-Verordnung erfüllen.
Das eco-INSTITUT ist Prüfstelle und Ansprechpartner für folgende Prüfprogramme und Prüfzeichen von Bauprodukten und Bodenbelägen: