10. Juli 2017 | Alle Nachrichten, Archiv, Nachrichten aus aller Welt

Am 7. Juli 2017 hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) eine Mitteilung zu „Informationen zu neuen Bescheidtypen“ veröffentlicht. Diese hat Auswirkung auf die Bearbeitung neuer Anträge ab dem 15. Juli 2017.

In der Mitteilung heißt es:

Hintergrund
Der Europäische Gerichtshof erklärt in seinem Urteil C-100/13 vom 16. Oktober 2014 das Vorgehen Deutschlands für unzulässig, nationale Zusatzanforderungen an Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung zu stellen.

Zur Berücksichtigung des EuGH-Urteils wurde die Musterbauordnung (MBO) durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13. Mai 2016 geändert. Derzeit läuft die Anpassung der Bauordnungen in den Ländern. Bisher haben Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen ihre jeweilige Landesbauordnung novelliert. Weitere Länder werden folgen. Es ergeben sich folgende Neuerungen:

Neuerungen
Die novellierten Rechtsvorschriften sehen eine strikte Abgrenzung zwischen Anforderungen an Bauprodukte – soweit europarechtlich zulässig – und Regelungen für das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen, sogenannte Bauarten, vor. Statt der bisherigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall für Bauarten wird es nunmehr für Bauarten eine allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung geben.

Zur vollständigen Mitteilung auf der Seite des DIBts

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