14. Januar 2016 | Alle Nachrichten, Archiv, Nachrichten aus aller Welt

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der vergangenen Woche wiesen wir Sie an dieser Stelle auf die jüngste Stellungnahme des DIBt, datiert Dezember 2015, zu der Zukunft der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach dem EuGH-Urteil vom 16. Oktober 2014 hin. (Diese Kundeninfo können Sie hier nachlesen)

Seither hat das DIBt einen Entwurf zu den zukünftigen Anforderungen an Bauwerke bezüglich des Gesundheitsschutzes veröffentlicht. Dieses Dokument ist noch allgemein gehalten. Die Nachweisführung und Konkretisierung für Bauprodukte wurde noch nicht veröffentlicht.*

Definiert sind Anforderungen an Inhaltsstoffe und Emissionen von Bauprodukten:

Kanzerogene (H350; H350i) und mutagene (H340) Stoffe der Kategorien 1A und 1B nach der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dürfen demnach nicht aktiv eingesetzt werden – es sei denn, es kann belegt werden, dass von ihnen kein Risiko für die Gesundheit der Nutzer des Gebäudes ausgeht. Sofern Abfälle für die Herstellung eines Bauproduktes verwendet werden, ist sicherzustellen, dass es durch den Einsatz belasteter Abfälle nicht zu einer Verschleppung von Schadstoffen in Bauwerken und damit zu einer Schadstoffanreicherung kommt. Besondere Grenzwerte werden für PAK, Nitrosamine und PCP gestellt.*

Die Emissionsanforderungen an Bauprodukte entsprechen denen des AgBB-Schemas 2015. (Weitere Informationen zum AgBB-Schema 2015 finden Sie hier).*

Bitte beachten Sie – gemäß unseren vorherigen Kundeninformationen – , dass das DIBt Anträge für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Produkte mit CE-Kennzeichnung nur noch bis 31. Januar 2016 annimmt. Gültige Zulassungen sollen auch für die neu entwickelten Anforderungen im Rahmen ihrer Gültigkeit als Nachweis dienen können. Hersteller dieser Produkte, die eine neue Zulassung oder eine Verlängerung einer bestehnden Zulassung anstreben, müssen bis zu diesem Stichtag einen Antrag (auch unvollständig) gestellt haben.*

Den Entwurf des DIBt können Sie hier in voller Gänze nachlesen. Derzeit ist er nur auf Deutsch erhältlich.

Das Einleitungsschreiben zu diesem Entwurf des DIBt können Sie hier nachlesen.

Sprechen Sie uns gerne für weitere Informationen an.

*Alle Informationen und Angaben ohne Gewähr.

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