27. Juni 2016 | Alle Nachrichten, Archiv, Nachrichten aus aller Welt

Im Juni 2016 wurde im Amtsblatt der europäischen Union die „Verordnung (EU) 2016/1017 der Kommission zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich anorganischer Ammoniumsalze“  veröffentlicht.

Demgemäß dürfen anorganische Ammoniumsalze

„weder in Zellstoffisoliermaterialgemischen noch in Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen nach dem 14. Juli 2018 in Verkehr gebracht oder verwendet werden, es sei denn, die Emission von Ammoniak aus diesen Gemischen oder Erzeugnissen führt zu einer Volumenkonzentration von weniger als 3 ppm (2,12 mg/m3)“

– der Nachweis dazu muss in Übereinstimmung mit der technischen Spezifikation CEN/TS 16516 erbracht werden. Daher wird die TS 16516, wie folgt, angepasst:

„a) Die Dauer des Tests beträgt mindestens 14 Tage und nicht 28 Tage;
b) die Ammoniakgasemission wird während des gesamten Tests mindestens einmal täglich gemessen;
c) der Emissionsgrenzwert wird während des Tests in keiner Messung erreicht oder überschritten;
d) die relative Feuchtigkeit beträgt 90 % und nicht 50 %;
e) es wird eine geeignete Methode zur Messung der Ammoniakgasemission verwendet;
f) die in Dicke und Dichte ausgedrückte Belastungsrate wird während der Auswahl der Stichprobe der zu testenden Zellstoffisoliermaterialgemische und -erzeugnisse aufgezeichnet.“

Anlass zu dieser Verordnung waren Bauschadensfälle, die ergeben haben, dass mit Ammoniumsalzen ausgerüstete Dämmstoffe unter üblichen Einbaubedingungen bei erhöhter Temperatur und Luftfeuchte Ammoniak-Gase freisetzen können, welche ins Gebäudeinnere eindringen und die Gesundheit der Bewohner beeinträchtigen können.

Den Originaltext der Verordnung im Europäischen Amtsblatt finden Sie hier

 

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