Wie im Amtsblatt der Europäischen Union am 2. Februar 2017 mit dem Aktenzeichen C(2017)303 veröffentlicht wurde, beschloss die Kommission vom 25. Januar 2017 die Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork und Bambusbasis.
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