Europäische Kennzeichnung für Bodenbeläge
Das Inverkehrbringen von Bauprodukten in den europäischen Markt wird durch die Europäische Bauproduktenverordnung geregelt. Die Bauprodukte, die die Anforderungen der technischen Spezifikationen (EN-Normen oder europäisch technische Zulassungen (ETA)) erfüllen, dürfen mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht werden.
Diese Vorschrift gilt
- seit 2007 für elastische, textile & Laminat-Bodenbeläge (EN 14041)
- sowie seit 2010 für Holzfußböden & Parkett (EN 14342)
Europäisch notifizierte Stellen wie das eco-INSTITUT sind berechtigt, die erforderlichen Prüfungen durchzuführen.
EN 16516
Europäische Prüfmethode zur Evaluierung von VOC-Emissionen aus Bauprodukten
Auf der Grundlage des EU-Mandats M366 hat die Arbeitsgruppe des europäischen Komitees für Normung CEN/TC351/WG2 eine EU-weit gültige harmonisierte Prüfmethode zur Evaluierung von VOC-Emissionen aus Bauprodukten erarbeitet.
Am 6. September 2012 wurde diese Prüfmethode mit dem Titel Construction products - Assessment of release of dangerous substances - Determination of emissions in indoor air als Entwurf verabschiedet.
Die Veröffentlichung der harmonisierten Prüfmethode als EN-Standard erfolgte im Oktober 2017. (s. auch Neuigkeiten).
Zukünftig soll das CE-Zeichen die nationalen Zulassungen ersetzen. Davon sind auch die deutschen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (gekennzeichnet mit dem Ü-Zeichen) betroffen, die für bestimmte Bauprodukte Emissionsprüfungen zwingend vorschreiben: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16. Oktober 2014 diese deutsche Sonderregelung zum Gesundheitsschutz als Handelshemmnis in der EU ausgesetzt. Seit dem 16. Oktober 2016 ist das Gesetz in Kraft. Im Frühjahr 2017 hat die Bundesregierung jedoch Klage erhoben, da ihrer Meinung nach durch das EuGH-Urteil große Lücken in den Sicherheitsstandards für Bauprodukte entstanden sind (siehe auch Neuigkeiten).
Europäisch technische Bewertung (ETA)
Wenn ein Bauprodukt nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst ist, kann es durch eine Europäisch Technische Bewertung europaweit vermarketet werden.
Die ETA ist ein Produktleistungsnachweis, der zur CE-Kennzeichnung führt. Mit ihr kann ein Produkt im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und der Türkei – und auch weltweit – vertrieben werden.
Weitere Informationen zu einer ETA durch das DIBt finden Sie auf dieser Seite unter dem Reiter „Weiterführende Links“.
European Assessment Document (EAD)
Ein EAD ist eine harmonisierte technische Spezifikation, die von EOTA als Grundlage für Europäische Technische Bewertungen (ETA) entwickelt wurde.
In Kombination mit der ETA bietet die EAD Herstellern eine Möglichkeit zur CE-Kennzeichnung für Bauprodukte, die nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten europäischen Norm (hEN) gemäß der Bauproduktenverordnung (EU) 305/2011 abgedeckt sind. Die CE-Kennzeichnung ermöglicht es dem Hersteller, sein Produkt im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum sowie in der Schweiz und der Türkei frei zu vermarkten.
Seit Inkrafttreten der CPR (Construction Products Regulation – Bauproduktenverordnung) bis Ende 2020 hat EOTA 514 EADs entwickelt, auf deren Grundlage die Technischen Bewertungsstellen der EOTA 8869 ETAs herausgegeben haben.
Quelle: EOTA 2020 Jahresbericht
Neu ist, dass eine Reihe von EADs Emissionsmessungen gemäß EN 16516 beinhalten. Deshalb haben wir unseren Reiter „Dokumente zum Download“ den Reiter „EAD-Dokumente zum Download“ hinzugefügt: in diesem werden alle EADs aufgeführt, die ein Prüfverfahren gemäß EN 16516 beinhalten – jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung.
Weitere Entwicklungen
In einem Artikel für die Zeitschrift Farbe und Lack beschreibt Daniel Tigges, Geschäftsführer des eco-INSTITUTs, in Zusammenarbeit mit der Journalistin Karin Roth die Lage so:
Aufgrund des EuGH-Urteils war Deutschland gezwungen, sein Baurecht anzupassen und eine neue Musterbauordnung einschließlich einer neuen Verwaltungsanordnung – der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) – zu entwickeln (siehe Infokasten). In den überarbeiteten Vorschriften wird nun klar zwischen nationalen und CE-gekennzeichneten Bauprodukten unterschieden. Eine gleichzeitige Kennzeichnung von Bauprodukten mit dem CE-Zeichen und dem Ü-Zeichen ist damit – wie von der EU gefordert – nicht mehr zulässig.
Hersteller von Bauprodukten haben nun verschiedene Möglichkeiten, um den Gesundheitsschutz gemäß den Vorgaben der MVV TB in Deutschland nachzuweisen – abhängig davon, ob eine harmonisierte EU-Produktnorm für das betreffende Bauprodukt existiert oder nicht: durch eine Europäisch Technische Bewertung (ETA), durch freiwillige Nachweise, durch eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder durch Zustimmung im Einzelfall.
Für Bauprodukte ohne harmonisierte EU-Produktnorm, technische Baubestimmung oder andere technische Regel (sogenannte ungeregelte Bauprodukte), die gemäß MVV TB einen Verwendbarkeitsnachweis benötigen, muss in der Regel eine abZ beantragt werden (alternativ ist auch eine ETA möglich). Diese Produkte werden auf Emissionen geprüft und mit dem Ü-Zeichen (im Fall einer ETA mit dem CE-Zeichen) gekennzeichnet. Dies betrifft beispielsweise Vor-Ort-Beschichtungen für Holzbodenbeläge.
Für Bauprodukte ohne harmonisierte EU-Produktnorm, die ihre Verwendbarkeit nicht nachweisen müssen (ehemals „sonstige Bauprodukte“), ist bislang weder eine abZ verpflichtend noch eine Emissionsprüfung gemäß MVV TB. Generell sind aber auch hier freiwillige Emissionsnachweise sinnvoll, da die betroffenen Produkte (z. B. Wandfarben) einen erheblichen Einfluss auf die Innenraumluftqualität haben können.
Hersteller von Bauprodukten mit harmonisierter EU-Produktnorm können im Rahmen einer ETA die Anforderungen zum Gesundheitsschutz zusätzlich belegen oder – neu – mit Hilfe eines freiwilligen Nachweises, der unter anderem die technische Dokumentation und die Emissionsprüfung des Produktes umfasst. Darunter können z. B. Brandschutzbeschichtungen fallen. Diese Regelungen gelten aller Voraussicht nach solange, bis es eine EU-weit einheitliche Lösung gibt – erste Schritte sind hier bereits erfolgt.
In Planung: VOC-Deklarationspflicht für Bauprodukte
Im Januar 2018 hat die EU die deutsche Fassung der DIN EN 16516 veröffentlicht – eine Prüfnorm, die die Emissionsmessung von Bauprodukten einheitlich regelt (für Beschichtungen gilt zusätzlich die DIN EN 16402). Jetzt muss die DIN EN 16516 noch in den einzelnen harmonisierten EU-Produktnormen verankert werden. Damit verbunden ist eine Prüf- und Deklarationsplicht: Betroffene Hersteller müssen ihre Produkte zukünftig auf Emissionen prüfen lassen und die Messergebnisse in der CE-Leistungserklärung angeben. Wie genau die neue Deklaration aussehen wird, steht aber noch nicht fest. Geplant ist die Angabe in Form von VOC-Klassen – in Anlehnung an das Konzept der Brandklassen. Dieses Klassenkonzept wird derzeit von der EU entwickelt und soll die Leistungserklärungen für Produkte in Europa harmonisieren, aber auch Gebäudeplaner und Verbraucher besser informieren.
Bis die neue VOC-Deklaration auf CE-Leistungserklärungen zu finden ist, wird es noch eine Weile dauern: Eigentlich sollte die Prüf- und Deklarationspflicht für bestimmte Bodenbeläge und Deckenverkleidungen bereits ab 1.2.2019 eingeführt werden. Die angepassten Produktnormen befinden sich aber noch im Entwurfsstadium – die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt steht noch aus. Zudem gilt nach einer Veröffentlichung normalerweise eine Übergangszeit (sog. Koexistenzphase), in der die CE-Kennzeichnung auch nach „altem“ Schema erfolgen kann.
Praxis: Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
Die neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) konkretisiert die neue Musterbauordnung (MBO) und damit die allgemeinen Anforderungen an Bauwerke. Sie ersetzt die bisherigen Bauregellisten sowie die Listen der technischen Baubestimmungen der Bundesländer. Neu ist insbesondere, dass die MVV TB Anforderungen, die sich in den alten Regelwerken auf Bauprodukte bezogen, nun auf Bauwerksebene definiert – analog zur EU-Bauproduktenverordnung. Die MVV TB weist für die Innenraumluftqualität aber explizit darauf hin, dass sich die bauwerksbezogenen Anforderungen aus den gesundheitsrelevanten Eigenschaften der verwendeten Bauprodukte ableiten. Eine Liste mit Bauprodukten, die VOC freisetzen und damit die Qualität der Innenraumluft beeinflussen können, findet sich in Anlage 3 zu Anhang 8 (Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes, ABG).
Alle Angaben ohne Gewähr; zuletzt aktualisiert am 14. Juni 2023