Minimale Umweltkriterien bei der Auftragsvergabe von Planungs- und Arbeitsleistungen für Neubauten, Sanierungen und Erhalt von Gebäuden und die Leitung von Baustellen der öffentlichen Verwaltung
Seit 2017 gibt es in Italien die Vorgabe bei Bau und Renovierung für öffentliche Gebäude emissionsgeprüfte Produkte einzusetzen.
Die Minimal Environmental Criteria (I Criteri ambientali minimi – CAM) sind die Umweltanforderungen, die für die verschiedenen Phasen des Einkaufsprozesses definiert wurden, um unter Berücksichtigung der Marktverfügbarkeit die aus ökologischer Sicht beste Lösung für das Projekt entlang des Lebenszyklus zu ermitteln.
Die CAMs werden im Rahmen des Plans für die ökologische Nachhaltigkeit des Verbrauchs in der öffentlichen Verwaltung definiert und durch Dekret des Umweltministers für den Schutz der Gebiete und des Meeres verabschiedet.
Kriterien
Die Kriterien gelten
„für die Zuweisung von Designdienstleistungen und -arbeiten für den Neubau, die Renovierung und die Wartung von öffentlichen Gebäuden“
und beinhalten folgendes:
Für definierte Bauprodukte muss eine Dokumentation vorliegen, die die geforderten Emissionseigenschaften bestätigt:
-
- Innenfarben und -lacke;
- Bodenbeläge (Keramikfliesen und -ziegel sind ausgenommen, wenn sie nicht nach dem Brennen mit Farben, Harzen oder anderen organischen Substanzen bearbeitet wurden), einschließlich flüssiger Harze;
- Kleb- und Dichtstoffe;
- Wandbeläge (ausgenommen Keramikfliesen und Ziegel);
- Ausbauplatten (einschließlich freiliegender Isolierung);
- Zwischendecken;
- synthetische Dampfsperren zum inneren Schutz des Isolierpakets.
- Emissionsmessungen sind nach EN 16516 durchzuführen
- Die Anforderungen nach 28 Tagen Prüfzeit entsprechen der französischen Klasse A
- Die Substanzen Trichlorethylen, Benzol, DEHP und DBP dürfen in der Raumluft nicht detektierbar sein. (Dies entspricht der französischen „CMR-Verordnung“, s. Infobox.)
AgBB und ausgewählte Qualitätssiegel (z.B. GEV Emicode, M1 oder eco-INSTITUT-Label) werden als Konformitätsnachweis anerkannt.
Anforderungen nach 28 Tagen Prüfzeit*
Die Grenzwerte der Emissionsklassen beziehen sich auf die Gesamt-VOC-Emissionen sowie Bewertungen für zehn einzelne Stoffe (in μg/m3).
Substanz |
|
Formaldehyd | < 60 |
Acetaldehyd | < 300 |
Toluol | < 450 |
Tetrachlorethen | < 350 |
Xylol | < 300 |
1,2,4-Trimethylbenzol | < 1500 |
1,4-Dichlorbenzol | < 90 |
Ethylbenzol | < 1.000 |
2-Butoxyethanol | < 1.500 |
Styrol | < 350 |
TVOC | < 1.500 |
*entsprechen den Grenzwerten der französischen VOC-Verordnung mit der Klassifizierung A nach der „Arrêté etiquetage 2011“ vom 13. Mai 2011.
Alle Angaben ohne Gewähr; zuletzt aktualisiert am 30.Juli.2024